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BEK 2022 46

provisorische Rechtsöffnung

Schwyz · 2022-04-25 · Deutsch SZ
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provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 B.________,

E. 2 a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und be- gründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie be- schwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführen- de Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt re- sp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Legt die beschwerdeführende Partei nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt,

Kantonsgericht Schwyz 4 ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Bachofner, in: Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42). Auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nach- frist zur Verbesserung ansetzen kann, soll dies nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 132 ZPO N 4; vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3). Eine inhalt- liche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausge- schlossen (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22). Im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachen- behauptungen und neuer Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausge- schlossen. Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 ZPO N 3 f.; Spühler, a.a.O., Art. 326 ZPO N 1 f.; Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. A. 2016, Art. 326 ZPO N 1).

b) Obwohl der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. März 2022 die Gelegenheit eingeräumt worden war, ihre Beschwerde innert der allenfalls noch laufenden Rechtsmittelfrist zu verbessern, und sie darauf aufmerksam gemacht worden war, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde eventuell nicht eingetreten werde (KG-act. 3), reichte sie innert der zehntägigen Beschwerde- frist, die am 28. März 2022 endete (vgl. KG-act. 5 und Vi-act. 6; vgl. Art. 251 lit. a i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. Art. 143 ZPO), keine (verbesserte) Ein-

Kantonsgericht Schwyz 5 gabe ins Recht. Erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist überbrachte sie dem Kantonsgericht am 11. April 2022 eine neue Eingabe (KG-act. 6 [Kopie Emp- fangsbestätigung]), die aufgrund ihrer Verspätung aber unbeachtet zu bleiben hat. Die Beschwerdeschrift vom 22. März 2022 enthielt keine Anträge und es fehlte darüber hinaus an einer Auseinandersetzung mit der Begründung der ange- fochtenen Verfügung. Eine solche Auseinandersetzung lässt sich auch nicht in der Wiederholung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner hätten den Vertrag am 28. Dezember 2021 nochmals bestätigt (KG-act. 1), erkennen. Den vorstehend in E. 2a dargelegten Anforderungen an eine Rechtsmittel- eingabe vermag die Beschwerdeführerin damit jedenfalls nicht zu genügen. Ferner handelt es sich bei dem erstmaligen sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe mit den Beschwerdegegnern zuletzt am

28. Dezember 2021 „per Handschlag“ eine Aussetzung der Zahlungen verein- bart (vgl. KG-act. 1), aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Noven- verbots nach Art. 326 Abs. 1 ZPO um ein unzulässiges und damit unbeachtli- ches Novum. Gegen das Vorliegen einer Stundungsabrede spräche abgese- hen davon, dass die Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 16. November 2021 und vom 5. Januar 2022 zur Zahlung des „Reu- egelds“ resp. des „Reuegelds und Verzugszinses“ aufgefordert und eine ent- sprechende Zahlungsfrist bis zum 30. November 2021 bzw. bis zum 20. Janu- ar 2022 angesetzt hatten (Vi-act. 1/4 und 1/5). Eine solche auf einer Rech- nung oder Mahnung eines Gläubigers eingeräumte Zahlungsfrist für eine an sich fällige Schuld wäre nicht als Stundung, sondern – wie die Vorinstanz zu- treffend erwog – lediglich als Recht des Schuldners auf Verweigerung der Leistung trotz Fälligkeit bis zum Fristenablauf zu betrachten (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 243; vgl. angefochtene Verfügung, S. 2). Darüber hinaus könnte auch nicht alleine aus dem Zuwarten der Gläubiger mit dem Eintreiben der Forderung auf ein Stundungsakzept geschlossen werden (Stücheli, a.a.O., S. 243). Der Beschwerdeführerin misslänge das Glaubhaft-

Kantonsgericht Schwyz 6 machen einer Stundungsabrede damit ohnehin (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Sodann handelt es sich beim weiteren erstmaligen Vorbringen der Beschwer- deführerin, wonach der Zinssatz von 5 % überzogen sei (KG-act. 1), ebenso um ein unzulässiges und insofern unbeachtliches Novum im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 3 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 500.00 vollumfänglich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und von ihrem geleisteten Kosten- vorschuss zu beziehen. Mangels Einholung von Beschwerdeantworten bzw. wegen fehlenden Aufwands der Gegenparteien hat die Beschwerdefüh- rerin keine Entschädigungen zu leisten;-

Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezo- gen. Der Restbetrag von Fr. 500.00 wird ihr die Kantonsgerichtskasse zurückerstatten.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 125'000.00.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegner (je 1/R inkl. KG-act. 1 und 6 z.K.) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach defi- nitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 26. April 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 25. April 2022 BEK 2022 46 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen

1. B.________,

2. C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, betreffend provisorische Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ma- rch vom 14. März 2022, ZES 2022 41);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Beschwerdegegner betrieben die Beschwerdeführerin mit Zahlungs- befehl in der Betreibung Nr. xx vom 25. Januar 2022 des Betreibungskreises Altendorf Lachen für „Reuegeld gemäss Art. 158 Abs. 3 OR aus Vorvertrag vom 27. Oktober 2020“ in der Höhe von Fr. 125‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2021 (Vi-act. 1/3). Am 31. Januar 2022 erhob die Beschwerde- führerin Rechtsvorschlag (Vi-act. 1/3, S. 2), woraufhin die Beschwerdegegner am 1. Februar 2022 um Rechtsöffnung in der genannten Betreibung ersuchten (Vi-act. 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erteilte am 14. März 2022 für den Betrag von Fr. 125‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. De- zember 2021 provisorische Rechtsöffnung, erhob die Gerichtskosten von Fr. 350.00 von den Beschwerdegegnern und verpflichtete die Beschwerdefüh- rerin, den Beschwerdegegnern diese Kosten zu ersetzen. Zur Begründung der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung führte der Erstrichter aus, im vor- gelegten öffentlich beurkundeten Vorvertrag zu einem Grundstückkaufvertrag (Vi-act. 1/1) sei ein „Reuegeld“ von Fr. 125‘000.00 für den Fall festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin den Kaufpreis nicht bis zum 31. März 2021 tilge. Der Kaufpreis sei unbestrittenermassen nicht bezahlt und es sei auch kein Hauptvertrag abgeschlossen worden. Aus der vorgelegten Korre- spondenz zwischen den Parteien ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin die Nichterfüllung zu vertreten habe, was diese auch nicht in Abrede stelle. Die Bedingung für den Anspruch der Beschwerdegegner auf Bezahlung von Fr. 125‘000.00 sei damit eingetreten. Ob es sich bei diesem Betrag um ein Reuegeld im Sinne von Art. 158 Abs. 3 OR handle, müsse nicht abschlies- send beurteilt werden (angefochtene Verfügung, S. 1). Mit dem Vorvertrag liege in Bezug auf den genannten Betrag ein provisorischer Rechtsöffnungsti- tel vor. Das Zuwarten der Beschwerdegegner betreffend die Durchsetzung des „Reuegelds“ gereiche diesen nicht zum Nachteil und sei lediglich als „ex- ceptio de non petendo“, also als Recht des Schuldners, eine Leistung trotz Fälligkeit bis zum Fristablauf zu verweigern, und nicht als Stundung zu qualifi-

Kantonsgericht Schwyz 3 zieren. Weil für die Bezahlung des „Reuegelds“ vorvertraglich kein Verfalltag oder Zahlungsziel vorgesehen gewesen sei, sei der Verzugszins von 5 % gemäss dem Schreiben vom 16. November 2021 erst mit dem Ablauf der Zah- lungsfrist am 30. November 2021 geschuldet und es sei den Beschwerdegeg- nern für den Betrag von Fr. 125‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezem- ber 2021 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (angefochtene Verfügung, S. 2). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 22. März 2022 (Postaufgabe: 23. März 2022) fristgerecht Beschwerde (KG-act. 1). Nachdem ihr mit Verfügung vom 24. März 2022 die Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde eingeräumt worden war (KG-act. 3), überbrachte sie am 11. April 2022 eine neue Eingabe (KG-act. 6). Der Erstrichter verwies im Aktenüber- weisungsschreiben vom 28. März 2022 auf den angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5).

2. a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und be- gründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie be- schwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführen- de Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt re- sp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Legt die beschwerdeführende Partei nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt,

Kantonsgericht Schwyz 4 ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Bachofner, in: Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42). Auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nach- frist zur Verbesserung ansetzen kann, soll dies nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 132 ZPO N 4; vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3). Eine inhalt- liche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausge- schlossen (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22). Im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachen- behauptungen und neuer Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausge- schlossen. Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 ZPO N 3 f.; Spühler, a.a.O., Art. 326 ZPO N 1 f.; Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. A. 2016, Art. 326 ZPO N 1).

b) Obwohl der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. März 2022 die Gelegenheit eingeräumt worden war, ihre Beschwerde innert der allenfalls noch laufenden Rechtsmittelfrist zu verbessern, und sie darauf aufmerksam gemacht worden war, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde eventuell nicht eingetreten werde (KG-act. 3), reichte sie innert der zehntägigen Beschwerde- frist, die am 28. März 2022 endete (vgl. KG-act. 5 und Vi-act. 6; vgl. Art. 251 lit. a i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. Art. 143 ZPO), keine (verbesserte) Ein-

Kantonsgericht Schwyz 5 gabe ins Recht. Erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist überbrachte sie dem Kantonsgericht am 11. April 2022 eine neue Eingabe (KG-act. 6 [Kopie Emp- fangsbestätigung]), die aufgrund ihrer Verspätung aber unbeachtet zu bleiben hat. Die Beschwerdeschrift vom 22. März 2022 enthielt keine Anträge und es fehlte darüber hinaus an einer Auseinandersetzung mit der Begründung der ange- fochtenen Verfügung. Eine solche Auseinandersetzung lässt sich auch nicht in der Wiederholung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner hätten den Vertrag am 28. Dezember 2021 nochmals bestätigt (KG-act. 1), erkennen. Den vorstehend in E. 2a dargelegten Anforderungen an eine Rechtsmittel- eingabe vermag die Beschwerdeführerin damit jedenfalls nicht zu genügen. Ferner handelt es sich bei dem erstmaligen sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe mit den Beschwerdegegnern zuletzt am

28. Dezember 2021 „per Handschlag“ eine Aussetzung der Zahlungen verein- bart (vgl. KG-act. 1), aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Noven- verbots nach Art. 326 Abs. 1 ZPO um ein unzulässiges und damit unbeachtli- ches Novum. Gegen das Vorliegen einer Stundungsabrede spräche abgese- hen davon, dass die Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 16. November 2021 und vom 5. Januar 2022 zur Zahlung des „Reu- egelds“ resp. des „Reuegelds und Verzugszinses“ aufgefordert und eine ent- sprechende Zahlungsfrist bis zum 30. November 2021 bzw. bis zum 20. Janu- ar 2022 angesetzt hatten (Vi-act. 1/4 und 1/5). Eine solche auf einer Rech- nung oder Mahnung eines Gläubigers eingeräumte Zahlungsfrist für eine an sich fällige Schuld wäre nicht als Stundung, sondern – wie die Vorinstanz zu- treffend erwog – lediglich als Recht des Schuldners auf Verweigerung der Leistung trotz Fälligkeit bis zum Fristenablauf zu betrachten (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 243; vgl. angefochtene Verfügung, S. 2). Darüber hinaus könnte auch nicht alleine aus dem Zuwarten der Gläubiger mit dem Eintreiben der Forderung auf ein Stundungsakzept geschlossen werden (Stücheli, a.a.O., S. 243). Der Beschwerdeführerin misslänge das Glaubhaft-

Kantonsgericht Schwyz 6 machen einer Stundungsabrede damit ohnehin (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Sodann handelt es sich beim weiteren erstmaligen Vorbringen der Beschwer- deführerin, wonach der Zinssatz von 5 % überzogen sei (KG-act. 1), ebenso um ein unzulässiges und insofern unbeachtliches Novum im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 500.00 vollumfänglich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und von ihrem geleisteten Kosten- vorschuss zu beziehen. Mangels Einholung von Beschwerdeantworten bzw. wegen fehlenden Aufwands der Gegenparteien hat die Beschwerdefüh- rerin keine Entschädigungen zu leisten;-

Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezo- gen. Der Restbetrag von Fr. 500.00 wird ihr die Kantonsgerichtskasse zurückerstatten.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 125'000.00.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegner (je 1/R inkl. KG-act. 1 und 6 z.K.) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach defi- nitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 26. April 2022 kau